l. Allgemeines
Diese Allgemeinen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle unsere Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen werden. Spätestens mit der Entgegennahme unseres Materials gelten diese Bedingungen als angenommen. Bedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht nochmals ausdrücklich widersprechen.
Il. Angebot und Abschluss
1. Angebote sind unverbindlich und freibleibend im Sinne einer Abgabe eines Angebotes an den Kunden. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung
oder mit Auslieferung der Ware, aufgrund eines schriftlichen oder mündlichen Auftrages zustande.
2. Von uns herausgegebene Prospekte, Zeichnungen, Werbeschriften usw. und darin enthaltende Daten wie z.B. über Gewicht, Qualität, Maße, Beschaffenheit und Leistungen sind nur maßgeblich, wenn wir
sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnen. Änderungen der Lieferung oder Leistung behalten wir uns ausdrücklich vor, soweit diese für den Auftraggeber zumutbar sind.
III. Zahlungsbedingungen/Aufrechnung
1. Die Rechnungsbeträge sind innerhalb 30 Tagen netto fällig. Neukunden mit Vorauskasse. Schecks, Wechsel und andere Zahlungsmittel gelten erst dann als Zahlung, wenn
die Gegenwerte eingegangen sind. Eine Diskontierung oder Verwertung durch Verkauf bei uns gilt nicht als Ausgleichszahlung.
2. Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind.
3. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, Zinsen in der Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber Zinsen in
Höhe von 5 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nicht zu. Ist er nicht Kaufmann, so steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht insoweit zu, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese von uns als bestehend und fällig anerkannt oder festgestellt sind.
5. Bei Überschreiten des Zahlungszieles oder bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens, insbesondere Mehraufwendungen im Zusammenhang mit
Wechselkursänderungen und Kurssicherungen, bleibt vorbehalten. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein geringer Schaden
entstanden ist.
6. Wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn uns Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, so
werden alle unsere Forderungen, auch soweit wir dafür Wechsel entgegengenommen haben, sofort fällig. Zu weiteren Lieferungen sind wir in diesem Falle nur verpflichtet, wenn der Auftraggeber Zahlung
Zug um Zug mit der Lieferung anbietet. Bietet der Auftraggeber keine Barzahlung an, so sind wir berechtigt, anstelle der Erfüllung Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder von den
Verträgen, soweit Lieferungen noch nicht erfolgt sind, zurückzutreten.
IV. Lieferfrist, Liefertermine
1. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage unserer Bestellungsannahme, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Die Lieferfrist und der Liefertermin gelten mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Absendung ohne unser Verschulden unmöglich ist. Vereinbarte Lieferfristen sind nur als annähernd zu betrachten.
2. Falls wir in Verzug geraten, muss der Käufer uns eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Abschluss insoweit zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet ist.
3. Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, aus Nichteinhaltung von Lieferfrist oder Liefertermin sind ausgeschlossen.
4. Der Käufer darf von uns vorgesehene Teillieferungen nicht zurückweisen. Jede Teillieferung gilt als selbstständiges Geschäft.
V. Preise
1.Die Preise verstehen sich netto Kasse zuzüglich Fracht ab Werk oder Lager und Mehrwertsteuer, sofern nichts anderes vereinbart ist.
2. Bei Lieferungen ab Werk können wir, wenn wir nicht ausdrücklich einen Festpreis zugesagt haben, die Preise nach den Bedingungen der am Liefertag gültigen Preisliste des jeweiligen Lieferwerks ermitteln. Alle Nebengebühren, öffentlichen Abgaben sowie etwa neu hinzukommende Steuern, Frachten oder deren Erhöhungen, durch welche die Lieferung mittelbar oder unmittelbar betroffen und verteuert wird, sind vom Käufer zu tragen, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
3. Rücknahme gelieferter aber nicht mit Mängeln behafteter Ware erfolgt nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung.
VI. Güte, Maße, Gewichte und Abnahme, CE- und GS-Zeichen
1. Güte und Maße bestimmen sich nach den DIN-Normen bzw. Werkstoffblättern, soweit nicht andere Normen schriftlich vereinbart sind. Sofern keine DIN-Normen oder
Werkstoffblätter bestehen, gelten die entsprechenden Euronormen, mangels solcher der Handelsbrauch, Bezugnahmen auf Normen, Werkstoffblätter oder Werksprühbescheinigungen sowie Angaben zu Güte,
Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit sind keine Zusicherung von Eigenschaften, ebenso wenig Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen und entsprechende Kennzeichen wie z.B. CE- und
GS-Zeichen.
2. Für die Gewichte ist die von uns oder unserem Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Lieferscheins. Soweit recht zulässig können Gewichte
ohne Wägung nach DIN ermittelt werden. Unberührt bleiben die im Stahlhandel der Bundesrepublik Deutschland üblichen Zu- und Abschläge (Handelsgewichte). In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o.ä. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich.
Sofern nicht üblicherweise eine Einzelwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.
Bei NE Metallen, Aluminium und technischen Kunststoffen gelten bei Lieferung von geschlossenen Paletten und Paketen die vom Lieferwerk ermittelten Gewichte. Bei einzelnen Tafeln, Profilen und Stangen
werden die Gewichte bestmöglich nach unserer Wahl entweder durch Verwiegen oder theoretische Errechnung nach DIN ermittelt.
3. Sehen die entsprechenden Werknormen eine Abnahme vor oder ist eine Abnahme vereinbart, so erfolgen diese aus dem Lieferwerk sofort nach Meldung der
Versandbereitschaft. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Auftraggeber. Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder verzichtet er auf sie, sind wir berechtigt, das Material ohne Abnahme zu
versenden oder auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu lagern. Die Ware gilt in diesem Falle als vertragsgemäß geliefert, es sei denn, der Mangel wäre bei erfolgter Abnahme erkennbar
gewesen.
VII. Versand und Gefahrübergang, Teillieferung, fortlaufende Auslieferung
1. Verpackung, Versandweg und Transportmittel sind mangels besonderer Vereinbarung unserer Wahl überlassen. Wurde eine Verpackung vereinbart, erfolgt diese in
handelsüblicher Weise gegen Aufpreis.
2. Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer.
3. Vertragsgemäß versandfertig gemachte Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden
oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.
4. Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder
zu einem anderen Ort zu liefern, die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
5. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerkes geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen
Geschäften, auch Franko- oder Frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer über. Für Versicherungen sorgen wir auf Weisung und Kosten des Käufers.
6. Die Ware wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Falls handelsüblich, liefern wir verpackt. Für Verpackungen, Schutz und/oder Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer
Erfahrung und auf Kosten des Käufers.
7. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Branchenübliche Mehr- oder Minderlieferungen der
abgeschlossenen Menge sind zulässig. (siehe auch IX.6.)
8. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilungen für ungefähr gleiche Teilmengen aufzugeben, andernfalls sind wir berechtigt,
die Bestimmungen nach billigem Ermessen vorzunehmen.
9. Wird die Vertragsmenge durch die einzelnen Abrufe überschritten, so sind wir zur Lieferung des Überschusses berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können den Überschuss zu den bei dem Abruf bzw.
der Lieferung gültigen Preisen berechnen.
VIII. Kreditwürdigkeit des Bestellers
1. Voraussetzung für die Lieferverpflichtung ist die unbedingte Kreditwürdigkeit des Bestellers. Wenn uns nach Vertragsabschluss die Zahlungseinstellung, die
Beantragung oder Durchführung eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahren, die Beantragung oder Eröffnung eines Konkursverfahrens bekannt werden oder wenn der Besteller gegen die
Vereinbarung dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen verstößt oder fällige Rechnungen trotz Mahnung nicht bezahlt, sind wir berechtigt, die uns obliegende Zahlung zu verweigern, bis die
Gegenleistung bewirkt ist oder Sicherheit für sie geleistet wird.
2. Bei Eintritt der vorgenannten Umstände sind wir des weiteren berechtigt, sämtliche Forderungen aus bereits unsererseits ausgeführten Verträgen fällig zustellen.
3. Des weiteren sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern der Besteller trotz Mahnung und Nachfristsetzung eine von uns angeforderte
Sicherheitsleistung oder Gegenleistung nicht erbringt.
IX. Eigentumsvorbehalt
1. Das Eigentum an der von uns gelieferten Ware - Vorbehaltsware - behalten wir uns vor bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung
bei Vertragsabschluss bestehender Forderungen einschließlich solcher, die wir im Zusammenhang mit den verkauften Sachen erworben haben.
Im Rechtsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt das Eigentum bis zur Erfüllung auch zukünftiger Forderungen aus der
Geschäftsverbindung vorbehalten.
2. Zahlungen des Bestellers zur Erfüllung bestimmter Verpflichtungen sowie die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den
Eigentumsvorbehalt nicht.
3. Eine Be- und Verarbeitung der Ware erfolgt unentgeltlich für uns, ohne für uns eine Verpflichtung zu begründen. Wir sind als Hersteller einer neuen Ware gemäß
§ 950 BGB anzusehen, so dass wir in jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung Eigentümer der Ware bleiben. Bei Verbindung oder Vermischung mit dem Besteller gehörigen Waren überträgt der Besteller
uns schon jetzt sein Eigentum an diesen ihm gehörigen Waren, so dass wir Alleineigentümer der verbundenen oder vermischten Sache(n) sind. Der Besteller verwahrt diese Ware auch für uns.
4. Bei Verarbeitung mit anderen - ihm nicht gehörigen - Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des
Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu den anderen verarbeitenden Waren der Verarbeitung. Der Besteller verwahrt auch diese Waren für uns.
5. Die verarbeitete, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
6. Der Besteller darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr be- und verarbeiten und veräußern. Er ist
verpflichtet, sich bis zur Erfüllung seiner Forderung das Eigentum vorzubehalten, es sei denn, es erlischt durch Verbindungen mit einem Grundstück. Anderweitige Verfügungen, insbesondere eine
Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sind ihm untersagt.
7. Sämtliche dem Besteller aus der Verwendung unseres Eigentums erwachsende Forderungen tritt er hiermit im voraus - mit allen Nebenrechten an uns ab.
8. Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung ermächtigt. Es ist ihm untersagt, mit Dritten Abreden zu treffen, die unsere Rechte ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf
er Vorausabtretungen - Factoring - oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit unserer Zustimmung vereinbaren.
9. Wir sind jederzeit berechtigt, unsere Ansprüche offenzulegen.
10. Zugriffe Dritter auf unser Eigentum oder auf die abgetretenen Forderungen hat uns der Besteller unverzüglich mitzuteilen. Kosten von Interventionen trägt der Besteller.
11. Die Ermächtigung des Bestellers zur Verfügung über unser Eigentum einschließlich der Be- und Verarbeitung und zur
Einziehung der abgetretenen Forderungen erlischt, wenn der Besteller länger als 1 Woche mit 15% unserer Gesamtforderung in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, welche begründete
Zweifel an der Kreditwürdigkeit im Sinne von Punkt VIlI dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtfertigen,
ferner bei Wechsel- und Scheckprotesten.
12. Wir sind in solchem Fall berechtigt, unser Eigentum in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände des Bestellers zu betreten und die Ware unter Anrechnung auf den Kaufpreis
freihändig zu veräußern, zu versteigern oder sonst zu verwerten. Sind wir lediglich Miteigentümer der Ware, stimmen wir uns mit den übrigen Miteigentümern ab. Sämtliche uns entstehenden Kosten gehen
zu Lasten des Bestellers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann, wenn wir dies ausdrücklich erklären.
13. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 15%, so sind wir auf Verlangen verpflichtet, die vorgenannten
Sicherheiten insoweit - nach unserer Wahl - freizugeben.
X. Mängelrüge und Gewährleistung
Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haften wir wie folgt:
1. Mängel – auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften – sind unverzüglich nach Entdecken und sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung schriftlich zu rügen. Rügen offensichtlicher Mängel sind nach Ablauf von 14 Tagen seit Eingang der Ware am Bestimmungsort ausgeschlossen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung, unter Einstellung der Be- und Verarbeitung, spätestens aber 3 Monate nach Eingang der Ware, zu rügen.
2. Mangelhafte Ware, die innerhalb der Gewährleistungszeit nachweislich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde, nehmen wir nach unserer Wahl entweder zurück und liefern an ihrer Stelle einwandfreie Ware oder erstatten den Minderwert.
3. Gibt der Käufer uns keine Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche.
4. Wir können die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Käufer seine Verpflichtungen uns gegenüber in gesetzlichem Umfange nicht erfüllt
5. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar sind, ausgeschlossen.
6. Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind – z. B. sog. II-a- Material –, stehen dem Käufer keine Gewährleistungsrecht zu.
7. Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
8. Mängelansprüche verjähren spätestens einen Monat nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch uns.
XI. Allgemeine Haftungsbegrenzung
1.Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Nichtlieferung, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsschluss, unerlaubter Handlung – auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Käufers stehen – werden, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen.
2.Sämtliche Ansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens ein halbes Jahr nach Gefahrenübergang auf den Käufer.
XII. Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Umstände – unvorhergesehene Hindernisse – gleich, die auf die Lieferung der Ware von Einfluss sind, sie erschweren oder unmöglich machen, und zwar einerlei, ob sie bei uns selbst oder einem Unterlieferer eintreten. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer zurücktreten.
XIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Verkäufers und zwischen den Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.